Wieso Alexander Zinns Definition von „Verfolgung“ für Lesben* zu kurz greift.
Eine Erörterung am Beispiel der im KZ-Ravensbrück inhaftierten Margarete Rosenberg
Exkursionsbericht von Alexa Korossy-Julius, Studierende an der Universität Heidelberg. Alexa Korossy-Julius ist tätig in der Arbeitsgruppe Frauenzeitschriften.
Einleitung
Als „[b]esonders irrlichternd“ bezeichnet der Historiker und Soziologe Alexander Zinn in seinem Beitrag „Schwule Helden und lesbische Märtyrerinnen?“, der am 27.01.2021 in der Berliner Zeitung erschien, die Initiative für ein Lesben*-Denkmal in der KZ-Gedenkstätte Ravensbrück.
In keinem der Fälle, in denen in den Akten eine homosexuelle Neigung von Frauen notiert wurde „ist zu belegen, dass die Homosexualität der Grund der KZ-Haft war“, so Zinn. Dies gelte auch für Margarete Rosenberg, die von ihrem Arbeitgeber angezeigt und daraufhin im KZ-Ravensbrück inhaftiert wurde. Besonders eine Parallelisierung der Lesben* mit den Schwulen als Verfolgtengruppe lehnt Zinn ab, denn er hält Begriffe wie „Stigmatisierung“, „Diskriminierung“ und „Toleranz“ der lesbischen* Situation im Nationalsozialismus für adäquater als „Verfolgung“, wie er in seinem 2020 veröffentlichten Aufsatz „‚Keinen Anlass zum Einschreiten gegeben‘: Lesbisches Leben im Nationalsozialismus“ schreibt.
Seine Argumentation in dem Aufsatz ist in sich schlüssig: Paragraph 175 bezog sich nicht auf Frauen und, auch in dem Fall Margarete Rosenberg, werden in den Akten andere Gründe als homosexuelle Aktivitäten für die KZ-Inhaftierung angegeben.
Doch lässt sich diese Argumentation auch halten, wenn die Anzeige, Verhaftung und Einweisung Margarete Rosenbergs in das KZ Ravensbrück mithilfe von Konzepten der Lesben*-Forschung erneut gelesen werden? Auf diese Weise werden die Lücken in Zinns Definition von „Verfolgung“ kritisiert und argumentiert, dass eine Gedenkkugel für Lesben* in der Gedenkstätte des KZ-Ravensbrück angebracht ist.
Der Fall Margarete Rosenberg
Zinn kommt in seinem Aufsatz von 2020 zu Margarete Rosenbergs KZ-Einweisung zu dem Schluss: „Ein Grund für eine Einweisung ins Konzentrationslager war weibliche Homosexualität dagegen nicht“.
Die Historikerin Claudia Schoppmann eröffnet dagegen eine andere Perspektive auf den Fall. In ihrem 2012 erschienen Aufsatz schildert sie die Kontexte der Verhaftung Margarete Rosenbergs: 1940 wurde sie bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) „dienstverpflichtet“. Von ihrem Arbeitgeber wurde sie angezeigt, weil sie, so steht es in der Akte, „gleichgeschlechtlich miteinander verkehrte […] und am nächsten Tage nicht ihren Dienst versehen konnte […]“. Vor der Gestapo gestand Rosenberg, sie habe an „Zechgelagen“ teilgenommen und „gleichgeschlechtlich verkehrt“.
In der Akte wird auch die „Dienstpflichtverletzung“ als Grund für die Schutzhaft angeführt. Daraus schlussfolgert Zinn, dass die Dienstversäumnis „[b]ei genauerer Betrachtung“ deutlich schwerwiegender gewesen sei als der gleichgeschlechtliche Verkehr, der nur „[a]uf den ersten Blick“ eine große Rolle gespielt habe.
Betrachtet man den Fall allerdings mithilfe einiger Konzepte aus der Lesben*-Forschung, so fallen einige Punkte auf, die Alexander Zinn in seiner Argumentation übergeht.
Zum einen fällt im Text der Anzeige auf, dass der „gleichgeschlechtliche Verkehr“ – obwohl er keinen Tatbestand darstellte – explizit erwähnt wird, und eben nicht nur das Zechgelage, welches Grund dafür ist, dass Arbeitszeit versäumt wurde. Relevant wird diese Feststellung, wenn man sie mithilfe des Konzepts von Historiker*in Laurie Marhoefer betrachtet: Marhoefers These lautet, dass lesbisches* Verhalten gegen nationalsozialistische Geschlechterideale verstieß, und, obwohl es keinen Tatbestand darstellte, die negative Aufmerksamkeit von Nachbarn auf sich habe ziehen und sie dazu veranlassen können, sich an die Gestapo zu wenden. Es wäre also möglich, dass es zur Anzeige gegen Rosenberg kam, weil ihr lesbisches* Verhalten auf Abneigung stieß.
Zudem belegt die Akte, dass der gleichgeschlechtliche Verkehr im Verhör erwähnt wird, da Rosenberg diesen zugibt. Ihre homosexuellen Handlungen waren somit nicht der Grund für Anzeige und Verhaftung, womit man Zinn zustimmen könnte. Bei seiner Interpretation übergeht er allerdings, dass Rosenbergs homosexuelle Aktivitäten in der Akte immer wieder auftauchen und somit durchaus negative Auswirkungen auf das Verfahren gehabt haben könnten.
Was Zinn verwischt, wenn er schlussfolgert, „dass es der BVG nicht um die sexuellen Handlungen ging“, sondern um das Dienstversäumnis ist der Unterschied zwischen Ursache und Wirkung: Eine Verurteilung wegen Paragraph 175 war nicht möglich, da sich dieser nicht auf lesbische* Handlungen bezog, und hätte als Begründung nicht aufgeführt werden können.
Der Fall Ilse Abels zeigt allerdings, dass – obwohl eine strafrechtliche Verurteilung nach §175 nicht möglich war – Konstrukte und Vorwände herangezogen wurden, um Lesben* dennoch zu verurteilen. Der Historiker Samuel Clowes Huneke zeigt in seinem Aufsatz „Grenzen der Homophobie“ von 2020 für Abels auf, dass sie für ihr Lesbisch*sein verurteilt wurde. Doch sie konnte nicht strafrechtlich verfolgt werden, sondern nur, indem sie aus der NSDAP ausgeschlossen und ihr die Genehmigung für ihre Privatheilanstalt entzogen wurde. Überträgt man Hunekes Erkenntnis auf den Fall Rosenbergs stellt sich die Frage, ob der in der Akte angegebene Grund nicht ein Behelfsmittel war, um die als strafwürdig empfundene weibliche Homosexualität dennoch strafrechtlich zu verfolgen.
Zinn nutzt dieses Fallbeispiel, um darzustellen, dass selbst, wenn lesbisches* Verhalten in Akten erwähnt wird, es nicht die Grundlage für eine Inhaftierung im KZ war. Daraus schließt er, dass es keine Verfolgung von Lesben* gegeben habe, die mit der homosexueller Männer gleichgesetzt werden kann. Zugunsten seiner eigenen Argumentation übergeht Zinn in dem Fall allerdings, dass – obwohl Rosenberg aufgrund eines anderen Vergehens angezeigt wurde – ihre Homosexualität in den Akten immer wieder auftaucht: Sie wird nicht nur in der Anzeige erwähnt, sondern es wird auch in den Verhören der Gestapo erfragt.
Anstelle nun, wie Zinn dies tut, aus den Begründungen der Akte zu schlussfolgern, dass Homosexualität nicht Grund für Rosenbergs Inhaftierung im KZ war und deswegen eine „Verfolgung“ auszuschließen, wäre es notwendig, mithilfe von Konzepten, wie beispielsweise Claudia Schoppmanns Konzept intersektionaler Verfolgung, aufzuzeigen, wie sich Rosenbergs Homosexualität auf ihre Befragung und Inhaftierung ausgewirkt hat.
Fazit
Lesben* abzusprechen, dass sie verfolgt wurden, weil sie nicht nach §175 verurteilt werden konnten und es kein „violettes“ Äquivalent für den rosa Winkel schwuler Häftlinge gab, wie Alexander Zinn es tut, setzt die Unsichtbarmachung von Lesben* fort.
Zinns Konzept der Verfolgung orientiert sich an der Verfolgung homosexueller Männer und ist nicht einfach auf Lesben* zu übertragen. Eine Parallelisierung schwuler und lesbischer* Verfolgung ist nicht sinnvoll – aber das bedeutet nicht, dass homosexuelle Frauen nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden.
Alexander Zinns Argumentation zielt darauf ab, die Verfolgung schwuler Männer zum Maßstab der „Verfolgung“ zu machen. Hiervon muss sich die Lesben*-Forschung lösen, um Lesben* und ihr Leben sichtbar machen zu können. Dafür sind Konzepte wie die Marhoefers oder Schoppmanns nicht „[n]ebulös“, wie Zinn behauptet, sondern notwendig.
Betrachtet man, dass Homosexualität, hier dargestellt am Fall von Margarete Rosenbergs KZ- Inhaftierung, eine Rolle spielte – auch wenn sie nicht die (strafrechtliche) Begründung der Einweisung darstellte – so erscheint die Gedenkkugel für lesbische* Inhaftierte im KZ- Ravensbrück nicht mehr „irrlichternd“, wie Zinn urteilt, sondern gerechtfertigt und sogar notwendig, um einer Fortschreibung der Unsichtbarmachung von Lesben* entgegenzuwirken.
Literaturverzeichnis
Dobler, Jens: Unzucht und Kuppelei. Lesbenverfolgung im Nationalsozialismus, in: Homophobie und Devianz. Weibliche und männliche Homosexualität im Nationalsozialismus, hrsg. v. Insa Eschebach (Forschungsbeiträge und Materialien der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, Bd. 6), Berlin 2012, S. 53 – 62.
Huneke, Samuel Clowes: Die Grenzen der Homophobie: Lesbischsein unter nationalsozialistischer Herrschaft, in: Homosexuelle in Deutschland 1933–1969. Beiträge zu Alltag, Stigmatisierung und Verfolgung, hrsg. v. Alexander Zinn (Berichte und Studien, Nr. 84), Göttingen 2020, S. 117 – 129.
Marhoefer, Laurie: Lesbianism, Transvestitism, and the Nazi State: A Microhistory of a Gestapo Investigation, 1939-1943, in: The American Historical Review 121 (2016), H. 4, S. 1167 – 1195.
Schoppmann, Claudia: Elsa Conrad – Margarete Rosenberg – Mary Pünjer – Henny Schermann. Vier Porträts, in: Homophobie und Devianz. Weibliche und männliche Homosexualität im Nationalsozialismus, hrsg. v. Insa Eschebach (Forschungsbeiträge und Materialien der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, Bd. 6), Berlin 2012, S. 97 – 111.
Zinn, Alexander: Schwule Helden und lesbische Märtyrerinnen?, in: Berliner Zeitung vom 27.01.2021, S. 16, online: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjWhrvJ1M32AhXN0KQKHQxNDSIQFnoECAIQAQ&url=https%3A%2F%2Fhait .tu-dresden.de%2Fmedia%2Fhait-inmedien%2Fdoc%2Fblz_27_01_alexander_zinn.pdf&usg=AOvVaw19DFJmofamxr9T kxeflgiJ (16.03.2022).
Zinn, Alexander: ‚Keinen Anlass zum Einschreiten geben‘: Lesbisches Leben im Nationalsozialismus, in: Homosexuelle in Deutschland 1933–1969. Beiträge zu Alltag, Stigmatisierung und Verfolgung, hrsg. v. Alexander Zinn (Berichte und Studien, Nr. 84), Göttingen 2020, S. 103 – 116.
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lesbenwelt2 (31. Oktober 2022). Wieso Alexander Zinns Definition von „Verfolgung“ für Lesben* zu kurz greift. Zwischen Unsichtbarkeit, Repression und lesbischer Emanzipation - Frauenliebende* Frauen im deutschen Südwesten 1945 bis 1980er Jahre. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/qui1