“Innere Haltungslosigkeit” oder “Ersatzhandlung”? – Diskussionen um die Ausweitung des §175 von 1936/37
Studierendenbeitrag von Chiara Kummer, Studierende an der Universität Heidelberg. Chiara Kummer ist tätig in der Arbeitsgruppe Zeitschrifte/Monografien.
Die Tatsache, dass weibliche Homosexualität nicht wie die männliche unter §175 verurteilt wurde, traf nicht auf die Zustimmung aller Beamter im Nationalsozialismus. Dieser Beitrag fokussiert sich darauf, welche Argumente für die Ausweitung des §175 angebracht wurden.
Diskussionen um die Ausweitung des Paragraphen hatte es aber nicht nur in der Zeit des Nationalsozialismus gegeben. So gibt es beispielsweise theoretische Überschneidungen mit einer Diskussion, die 1911 geführt wurde. Die Emanzipation von Frauen wurde vom Reichstag auch 25 Jahre zuvor schon als Bedrohung wahrgenommen, die zudem die “Verbreitung” weiblicher Homosexualität begünstigen würde. Dies liegt darin begründet, dass man Emanzipation selbstverständlich mit “Vermännlichung” verknüpfte. Diese “Vermännlichung” könne sogar zu einer “Ausbreitung” von Homosexualität auf beiden Seiten führen. Zum einen, weil eine “männliche” Frau homosexuell werden würde und zum anderen, weil die Frauen dadurch ihre Reize für die Männer verlieren würden. Diese hätten dann keine andere Wahl, als sich auch unter den Männern umzuschauen.
Die Diskussionen von 1936/37 liegen zeitlich ein Jahr nach der Verschärfung des §175 und ein Jahr nach Inkrafttreten des “Analogieparagraphen”. Nach diesem seien alle Handlungen strafbar, die “nicht dem gesunden Volksempfinden” entsprächen. Auch wenn damals betont wurde, dass der Analogieparagraph keine Strafverfolgung weiblicher Homosexualität bedeuten solle, gab es immer wieder Beamte, die sich auf diesen bezogen und anhand desselbigen eine Bestrafung lesbischer* Frauen forderten.
Diskussionen dieser Art waren ebenfalls nicht die ersten und nicht die letzten, die im nationalsozialistischen Staat geführt wurden. Viel eher wurde immer wieder dazu geschrieben und veröffentlicht. Fast immer wird ein vermeintlicher Anstieg weiblicher Homosexualität als Anlass ausgemacht.
In der Diskussion von 1936 der “Akademie für Deutsches Recht” wurde unter anderem die Frage nach einer Unterscheidung zwischen “angeborener” und einer “durch Umstände veranlasste” Homosexualität aufgegriffen. Man ging davon aus, dass beides vorkomme, während die angeborene Homosexualität als gefährlicher angesehen wurde. Es fehlten aber Statistiken darüber, wie groß die “Gefahr der Verführung” einzuschätzen sei.
Interessant ist, dass 1937 ein NS-Jurist im Falle der Bestrafung weiblicher Homosexualität sogar befürchtete, “eine Unzahl von Frauen einsperren” (…) zu müssen.1 Ein solches Vorgehen habe den bevölkerungspolitischen Interessen jedoch keinen Dienst erwiesen, da diese Frauen ja keine Kinder mehr gebären würden. An anderer Stelle wird die “starke Verbreitung” weiblicher Homosexualität dadurch begründet, dass weiblich-homosexuelle Praktiken “Erscheinungen sind, die in der sexuellen Unsicherheit des Reifealters in weitem Maße vorkommen”.2
Der Landesgerichtspräsident brachte hingegen seine Zweifel darüber zum Ausdruck, “ob die lesbisch veranlagten Frauen überhaupt noch den Willen zum natürlichen Verkehr aufbringen” und plädierte deshalb für eine Bestrafung.2 Auch widerlegte er das Gegenargument der schwierigen Nachweisführung, indem er auf die in ähnlicher Weise “wenig saubere(n) Wege” verwies, die zum Nachweis der männlichen Homosexualität verwendet wurden.3
In seinem 1936 veröffentlichten Artikel bringt Volksgerichtsrat Ernst Jenne an, dass die Bedeutung der Frau als “Bewahrerin des völkischen Lebens” im Privaten gestiegen sei.4 Er führt aus: “Folglich muß von der Frau ebenso wie vom Manne Gesundheit in der gleichgeschlechtlichen Triebrichtung verlangt (…) werden”.3 Ähnlich argumentierte auch der NS-Jurist Rudolf Klare, demzufolge Lesbischsein der “Fortentwicklung der rassischen Wertbestandteile” entgegen stünde.5 Als weiteres Argument zitiert Jenne die Begründung des Vorentwurfs zu einem allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch von 1909, in der es heißt: “Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist die gleiche”.4 Am Schluss führt Jenne zwei Wissenschaftler an, die auf der Grundlage ihrer Forschungen behaupteten, die weibliche Homosexualität sei genauso gefährlich wie die männliche. Wie viele Fälle letztendlich erfasst werden könnten, sollte bei den Überlegungen zur Strafverfolgung weiblicher Homosexualität keine Rolle spielen.
Der bereits erwähnte NS-Jurist Rudolf Klare schrieb 1938 erneut zur Thematik. Obwohl er als einer der prominentesten Verfechter der Ausweitung des §175 in die Geschichte einging, äußerte auch er seine Bedenken. Eine strafrechtliche Verfolgung schien ihm zum damaligen Zeitpunkt doch nicht angemessen. Die Einführung der Strafbestimmung sollte laut ihm auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, da man durch den kriegsbedingten “Männermangel” nicht sagen könne, ob die weibliche Homosexualität “reine Ersatzhandlung” oder “innere Haltungslosigkeit” sei.6
Es fallen zwei Argumente für die Strafverfolgung weiblicher Homosexualität auf: Zum einen gab es Bedenken bezüglich der Wertigkeit des Erbgutes homosexueller Frauen. Zum anderen würden Frauen durch Homosexualität von den ihnen zugeschriebenen Aufgaben als Ehefrau und Mutter abgehalten. Auch war man sich unsicher darüber, wie hoch die Gefahr einer “Verführung der Jugend” durch homosexuelle Frauen einzustufen sei. Es klingt an, dass weibliche Homosexualität zur Zeit des Nationalsozialismus wenig erforscht war. Deshalb konnte weder die Frage nach den Ursachen für Homosexualität von Wissenschafler*innen mit Sicherheit beantwortet, noch die “Gefahr” derselben einstimmig bewertet werden.
Bild: Kurt Hiller: § 175: Die Schmach des Jahrhunderts! (1922); photo of cover; now public domain
- GRAU, Günter (Hrsg.): Homosexualität in der NS-Zeit. Dokumente einer Diskriminierung und Verfolgung, Frankfurt 1993, S. 104. [↩]
- Ebd., S. 105. [↩] [↩]
- Ebd. [↩] [↩]
- Ebd., S. 108. [↩] [↩]
- Ebd., S. 103. [↩]
- Ebd., S. 115. [↩]
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lesbenwelt2 (17. Januar 2023). “Innere Haltungslosigkeit” oder “Ersatzhandlung”? – Diskussionen um die Ausweitung des §175 von 1936/37. Zwischen Unsichtbarkeit, Repression und lesbischer Emanzipation - Frauenliebende* Frauen im deutschen Südwesten 1945 bis 1980er Jahre. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/quib